20. Februar 2018
Das Steueramt des Kantons Zürich hat einen kompakten Praxishinweis zur steuerlichen Behandlung von Bitcoins und vergleichbaren Kryptowährungen veröffentlicht.
Steueramt Zürich über die Vermögenssteuer
- Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer (§38 StG). Aus Gründen der Einfachheit sind diese im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis als übrige Guthaben mit Angabe der Bezeichnung der Kryptowährung zu deklarieren.
- Der Nachweis hat mittels eines Ausdrucks der digitalen Brieftasche (Wallet), Stand per Ende der Steuerperiode, zu erfolgen.
- Für Bitcoin publiziert die ESTV einen Jahresendsteuerkurs. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Börsenplattform zu deklarieren.
Steueramt Zürich über die Einkommenssteuer
- Kapitalgewinne aus beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei (§16 Abs. 3 StG) und Kapitalverluste sind steuerlich unbeachtlich.
- Gehören die Kryptowährungen zum Geschäftsvermögen gelten die steuerrechtlichen Bestimmungen über die selbständige Erwerbstätigkeit. Dies gilt insbesondere für den gewerbsmässigen Handel mit Kryptowährungen.
- Für die Abgrenzung zur privaten Vermögensverwaltung wird die Praxis zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel (Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 2012 sinngemäss angewendet.
- Das Schürfen (Mining) von Kryptowährungen durch Zurverfügungstellung von Rechenleistung gegen Entgelt durch eine natürliche Person führt bei dieser zu steuerbarem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Hier finden Sie zudem den Link zu den Merkblättern von Zug und Luzern.